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1. Was ist die Abgeltungsteuer? » |
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2. Für wen gilt die Abgeltungsteuer? » |
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3. Was unterscheidet die Abgeltungsteuer von der bisherigen Regelung? » |
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4. Wann werden die neuen Regeln erstmals angewendet? » |
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5. Welche Einkünfte werden zukünftig von der Abgeltungsteuer erfasst? » |
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6. Können Werbungskosten geltend gemacht werden? » |
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7. Gibt es weiterhin Freistellungsaufträge? » |
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8. Gibt es weiterhin Nichtveranlagungs-Bescheinigungen? » |
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9. Welches Verfahren gilt für Steuerausländer? » |
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10. Wie hoch ist der neue Steuersatz? » |
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11. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Abgeltungsteuer zahlen? » |
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12. Wie wird die Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt? » |
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13. Wie wird bei einer unterjährigen Änderung der Kirchensteuerpflicht verfahren? » |
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14. Wie kann ich die Abführung der Kirchensteuer beantragen? » |
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15. Wie wird die Abgeltungsteuer bezahlt? » |
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16. Werden Verluste aus anderen Kapitalanlagen verrechnet? » |
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17. Werden nicht ausgeschöpfte Freistellungsbeträge berücksichtigt? » |
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18. Welche Steuerbescheinigungen wird es zukünftig geben? » |
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19. Gibt es eine Übergangsregelung? » |
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20. Sind diese Auskünfte verbindlich? » |
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1. Was ist die Abgeltungsteuer?
Mit der Abgeltungsteuer will der Gesetzgeber die Besteuerung der Kapitalerträge von Privatanlegern vereinheitlichen und vereinfachen. Sie wird am 01.01.2009 eingeführt. Künftig werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die Abgeltungsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR für Verheiratete überstiegen wird (siehe hierzu auch Ziffer 7). Das neue Verfahren ersetzt die bisherige Kapitalertragsteuer.
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2. Für wen gilt die Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer gilt für alle Personen mit Privatvermögen mit Wohnsitz in Deutschland.
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3. Was unterscheidet die Abgeltungsteuer von der bisherigen Regelung?
Im Unterschied zum bisherigen Recht hat die neue Steuer „abgeltende“ Wirkung. D. h., der Anleger hat nach dem Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet. Dagegen sind die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag von 30 %, nur eine Vorauszahlung. Der Anleger musste bisher die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit seinem persönlichen Steuersatz
versteuern.
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4. Wann werden die neuen Regeln erstmals angewendet?
Die neue Steuer wird am 01.01.2009 eingeführt und gilt erstmals für nach dem 31.12.2008 fällig werdende Zinszahlungen.
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5. Welche Einkünfte werden zukünftig von der Abgeltungsteuer erfasst?
Die Abgeltungsteuer gilt für alle Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen, insbesondere für Zinserträge aus Geldeinlagen wie z. B. Guthaben auf Ihrer Kreditkarte. Bzgl. der Steuerpflicht sonstiger Kapitalerträge kann Ihnen Ihre Bank oder Ihr Steuerberater detailliertere Auskünfte geben.
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6. Können Werbungskosten geltend gemacht werden?
Nein, mit Einführung der Abgeltungsteuer sind sämtliche Werbungskosten durch den neuen Sparerpauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR für Verheiratete) abgegolten. Tatsächliche Werbungskosten, die über diesem Pauschalsatz liegen, sind nicht anrechenbar.
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7. Gibt es weiterhin Freistellungsaufträge?
Bisher erteilte Freistellungsaufträge bleiben unverändert gültig, bzw. es können auch zukünftig Freistellungsaufträge erteilt werden. Die Abgeltungsteuer wird dann bis zur Höhe des Freibetrags nicht einbehalten.
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8. Gibt es weiterhin Nichtveranlagungs-Bescheinigungen?
Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wenn das Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragt werden. Wird diese der Bank vorgelegt, so werden die Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.
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9. Welches Verfahren gilt für Steuerausländer?
Wie bisher sind Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit ihren Zinseinkünften
nicht steuerpflichtig. Dies teilen Sie uns bitte schriftlich mit. Der Steuerabzug entfällt ab Vorlage einer entsprechenden
Mitteilung. Einbehaltene Abgeltungsteuer können Sie sich bei dem für die Bank zuständigen
Finanzamt auf Antrag erstatten lassen.
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10. Wie hoch ist der neue Steuersatz?
Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Aus diesem Steuerbetrag wird der
Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer von 8 % oder 9 % berechnet.
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11. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Abgeltungsteuer zahlen?
Liegt Ihr Steuersatz unter 25 %, können Sie sich die zu viel gezahlte Steuer nur über eine Einkommensteuer-veranlagung
beim Finanzamt zurückholen. Dafür sind – wie bisher – alle Kapitalerträge, Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben. Außerdem müssen Sie gegenüber dem Finanzamt die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer mit einer Jahressteuerbescheinigung, die wir Ihnen automatisch zustellen, sofern im vorangegangenen Steuerjahr Steuern für Ihre Zinserträge angefallen sind, nachweisen. Das Finanzamt wird eine sogenannte „Günstigerprüfung“ vornehmen. D. h., auch auf die Kapitaleinkünfte wird der ggf. geringere Einkommensteuersatz angewendet. Die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann angerechnet.
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12. Wie wird die Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt?
Als Kirchensteuerpflichtiger haben Sie ein Wahlrecht: Sie können die Kirchensteuer entweder im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung bezahlen, indem Sie den Gesamtbetrag der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angeben. Eine entsprechende Jahressteuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erhalten Sie automatisch. Der Kapitalertragsteuersatz von 25 % vermindert sich
nicht, da die Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe berücksichtigt wird.

Alternativ kann die Kirchensteuer auch direkt als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer Ihrer HUK-COBURG VISA-Karte abgezogen werden, wenn dies von Ihnen gewünscht wird. Dies müssen Sie
ausdrücklich beantragen. Bitte verwenden Sie dazu das entsprechende Formular (siehe hierzu Ziffer 14).
In diesem Fall vermindert sich der Kapitalertragsteuersatz von 25 %, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe
berücksichtigt wird. Die Kapitalertragsteuer beträgt dann:

Dabei sind: „e“ die nach den Vorschriften des § 20 EStG-E ermittelten Kapitaleinkünfte (Bruttoeinnahmen); „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz.

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13. Wie wird bei einer unterjährigen Änderung der Kirchensteuerpflicht verfahren?
Ein erstmaliger Auftrag kann unterjährig nur dann berücksichtigt werden, wenn im laufenden Steuerjahr für diese Karte noch keine Abgeltungsteuer angefallen ist. Ist Abgeltungsteuer angefallen, wird der Auftrag zu Beginn des nächsten Steuerjahres erfasst. Bitte beachten Sie, dass wir rückwirkende Änderungen nicht vornehmen können. Ein Änderungsauftrag wird erst zu Beginn des nächsten Steuerjahres wirksam.
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14. Wie kann ich die Abführung der Kirchensteuer beantragen?
Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
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15. Wie wird die Abgeltungsteuer bezahlt?
Wir werden die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge abziehen. Die Abgeltungsteuer löst
die bisherige Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % ab.
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16. Werden Verluste aus anderen Kapitalanlagen verrechnet?
Kapitaleinkünfte aus Kreditkartenguthaben werden losgelöst von sonstigen Kapitalgeschäften betrachtet. Es findet keine automatische Verlustverrechnung statt.
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17. Werden nicht ausgeschöpfte Freistellungsbeträge berücksichtigt?
Kapitaleinkünfte aus Kreditkartenguthaben werden losgelöst von sonstigen Kapitalgeschäften innerhalb der
BayernLB betrachtet. Ein nicht ausgeschöpfter Freistellungsauftrag für die Kreditkarte kann nicht für andere Einkünfte berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für anderweitig erteilte Freistellungsaufträge – diese können nicht für die Kreditkarte berücksichtigt werden.
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18. Welche Steuerbescheinigungen wird es zukünftig geben?
Sie erhalten wie bisher eine Jahressteuerbescheinigung, die alle für ein etwaiges Veranlagungsverfahren
erforderlichen Angaben enthält. Die bisherige Jahresbescheinigung nach § 24c EStG wird mit Wirkung ab
2009 aufgehoben, sodass Jahresbescheinigungen letztmalig für 2008 auf Wunsch erstellt werden.
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19. Gibt es eine Übergangsregelung?
Nein, für Zinseinkünfte gilt das Zuflussprinzip, d. h. alle nach dem 01.01.2009 kapitalisierten Zinseinkünfte
unterliegen der Abgeltungsteuer. Erhalten Sie also z. B. am 03.01.2009 eine Zinsgutschrift für den Zeitraum
03.12.2008–02.01.2009, unterliegt diese Zinsgutschrift der Abgeltungsteuer.
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20. Sind diese Auskünfte verbindlich?
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Wir übernehmen
deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.
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Wenn Sie weitere Informationen rund um Ihr Online-Kartenkonto benötigen, beraten wir Sie gern persönlich:
Sie erreichen Ihre Berater jederzeit beim HUK-COBURG VISA-Kartenservice Mo. - Fr. 8.00 - 17.00 unter Telefon: 01805 37 7811
(14 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Ct./Min. aus deutschen Mobilfunknetzen)